Allgemeine Geschäftsbedingungen
SAFETY Unternehmensschutz GmbH
(nachfolgend Fa. SAFETY genannt)

1. Allgemeine Dienstausführung

Die Fa. SAFETY erbringt alle Sicherheitsdienstleistungen, die gem. § 34 a GeWO erbracht werden können, einschließlich Sonderdienste.

Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Wachmänner oder Pförtner, die eigens für eine oder wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei die einzelnen Tätigkeiten durch konkrete Dienstanweisungen/Planorder geregelt werden.


Der Revierwachdienst erfolgt durch Einsatzstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden, soweit nicht anders vereinbart, Kontrollen der Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.


Sonderdienste umfassen u. a. Detektivdienste, Personen- und Begleitschutz, Messe- und Veranstaltungsdienste, Geld- und Werttransporte, Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen.

Weitere Dienstleistungen sind: Arbeitssicherheit, Umweltsicherheit, Datensicherheit, Kleintransporte, Hausmeister- und Kurierdienste.

Unser Unternehmen verfügt über die Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen (Lizenz Nr. P 99/ 914).

Die gegenseitigen Verpflichtungen werden zwischen dem Auftraggeber und der Fa. SAFETY in besonderen Verträgen vereinbart.

Die Fa. SAFETY erbringt ihre Leistungen als juristisch selbständiges Dienstleistungsunternehmen. Sie bedient sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Ausgenommen bei Gefahr im Verzug oder bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftraggeber obliegt die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht der Fa. SAFETY.

Die Fa. SAFETY ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer gem. § 34 a GeWO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

2. Dienstanweisung/Planorder

Die Fa. SAFETY erstellt in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber eine Dienstanweisung/Begehungsvorschrift, in der nähere Bestimmungen über die zu verrichtenden Dienstleistungen festgelegt werden. Änderungen und Ergänzungen dazu bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Soweit unabsehbare Notstände auftreten, kann im einzelnen Fall von der Dienstanweisung/Begehungsvorschrift abgewichen werden.

Die Dienstanweisung/Begehungsvorschrift ist Bestandteil des Vertrages bzw. Auftrages.

3. Bekleidung/Ausrüstung

Die Fa. SAFETY rüstet ihr Personal mit einheitlicher Dienstkleidung, Taschenlampe und Kontrollsystem aus. Fordert der Auftraggeber weitere Ausrüstung (Diensthund, Waffe, Funk), werden dafür monatlich gesonderte Gebühren erhoben.
Aufenthaltsräume:
Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume, deren Anlage und Installation den gesetzlichen und behördlichen Auflagen entsprechen, für das Sicherheitspersonal der Fa. SAFETY kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4. Haus- und Festnahmerecht

Das Sicherheitspersonal der Fa. SAFETY hat während der Durchführung der Dienstleistung Haus- und Festnahmerecht wie der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich getroffen sind.

5. Schlüssel und Notfallanschriften

Für die Dienstleistung benötigte Schlüssel werden vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos gegen Quittung zur Verfügung gestellt.

Für Schlüsselverluste und fahrlässige oder vorsätzliche Schlüsselbeschädigungen haftet die Fa. SAFETY lt. Ziffer 15.

Der Auftraggeber gibt der Fa. SAFETY Anschriften in Reihenfolge bekannt, die bei der Gefährdung des Objektes tags sowie nachts in vorgegebener Reihenfolge telefonisch verständigt werden.

Ist die telefonische Verständigung nicht möglich (Nichtvorhandensein eines Anschlusses oder technische Störung auf seiten der zu benachrichtigenden Anschrift oder durch Dritte hervorgerufen) ,wird die Verständigung mittels Sicherungsperson und Fahrzeug gegen Gebühr durchgeführt.

6. Beanstandungen

Beanstandungen jeglicher Art sind unverzüglich schriftlich nach ihrer Feststellung der jeweiligen Geschäftsbereichs- oder Filialleitung der Fa. SAFETY mitzuteilen.

Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können keine Rechte geltende gemacht werden.

Wiederholte grobe Verstöße in der Ausführung der Dienstleistung berechtigen zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die Geschäftsbereichs- oder Filialleitung nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Zeit, spätestens 5 Werktage nach Erhalt der Beanstandung, für Abhilfe sorgt.

7. Auftragsdauer

Der Auftrag oder Vertrag ist, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart, über ein Jahr wirksam.

Erfolgt drei Monate vor Ablauf der Wirksamkeit des Vertrages oder Auftrags keine schriftliche Kündigung, verlängert sich die Vertragszeit um ein weiteres Jahr.

8. Unterbrechung

Im Kriegs- oder Streikfall und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Fa. SAFETY die Dienstleistungen unterbrechen oder dem Zweck entsprechend anders leiten.

Im Falle der Unterbrechung zahlt die Fa. SAFETY an den Auftraggeber ein Entgelt entsprechend der nicht gezahlten Löhne für ihre Mitarbeiter, die im Rahmen des Vertrages oder Auftrages tätig geworden wären, für die Zeit der Unterbrechung.

9. Vorzeitige Vertragsauflösung

Stellt der Auftraggeber seinen Betrieb ein oder verlegt ihn an einen anderen Ort, in dem die Fa. SAFETY nicht tätig ist, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

Dies gilt nicht, wenn der Betrieb veräußert und von dem Erwerber mit anderer Firma weitergeführt wird. In diesem Fall ist. der Auftraggeber gehalten, seinem Nachfolger die Übernahme des laufenden Vertrages oder Auftrages zur Pflicht zu machen. Lehnt das der Nachfolger ab, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Fa. SAFETY einen Schadenersatz in Höhe der tatsächlich auftretenden Kosten für die noch ausstehende Vertragsdauer zu zahlen.

10. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers oder sonstiger Rechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag oder Auftrag ein.

Betraf der Gegenstand des Vertrages oder Auftrages hauptsächlich persönliche Belange des Auftraggebers, wie Schutz der Person, ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Vertrag oder Auftrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

11. Zahlung des Preise

Der Preis für Leistungen aus Verträgen oder Aufträgen, der mit einer monatlichen Pauschalsumme zu zahlen ist, ist jeweils bis zum 15. Tag des laufenden Monats im voraus zu zahlen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Der Preis für Leistungen aus Verträgen oder Aufträgen, die nach geleisteten Stunden oder Anzahl der durchgeführten Dienstleistungen verrechnet werden, ist innerhalb 12 Tagen nach Datum der Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar, wenn keine gesonderte Vereinbarung gilt.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen nicht berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder von der Fa. SAFETY anerkannt.

12. Nichtzahlung oder nicht fristgerechte Zahlung des Preises

Erfolgt die Zahlung des Preises nicht in den in Ziff. 12 genannten Fristen, ist der Auftraggeber verpflichtet, an den Auftragnehmer zusätzlich zum ausstehenden Betrag für jeden Tag der Fristüberschreitung Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

Bei Zahlungsverzug nach dem 30. Tag des Monats, in dem der Preis zur Zahlung ausstand, ist die Fa. SAFETY berechtigt, ihre Dienstleistungen einzustellen, ohne daß der Auftraggeber von der Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Preises oder vom Vertrag entbunden ist.

Bei Zahlungsverzug ruhen die Haftungen des Auftragnehmers bis zum Eingang der anstehenden Summe.

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistung in Verzug, kann der Auftragnehmer statt eines Anspruchs auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag von 65 % des Stundensatzes beanspruchen, jedoch nicht mehr als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden beträgt. Damit sind sämtliche Schadenersatzansprüche abgegolten.

13. Preisänderung

Die Preise sind den sich ändernden wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.

Bei Alarmaufschaltungen entstehende einmalige Anschlußgebühren und bei Inanspruchnahme von Mietleitungen laufende Gebühren der Telekom sowie Kosten auf Grund von Änderungen an der privaten Datenmeldeanlage gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. werden vom Auftragnehmer als durchlaufender Posten zuzüglich gesetzlich geltende Mehrwertsteuer weiter berechnet.

Die mit Rufnummer- und Kennzahlenänderungen oder Hörtonänderungen des Wahlsystems notwendigen Änderungen an Fernsignaleinrichtungen werden, unbelassen der Ursache, durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiko veranlaßt.

14. Haftungen

Die Fa. SAFETY haftet im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen von Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig  von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Angestellten in Ausübung des Dienstes oder bei Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen verursacht werden bis zu einer Höhe von

    · 2.556.459,00 €  pauschal für Personen- und/oder Sachschäden
    ·    511.292,00 €  für das Abhandenkommen bewachter Sachen
    ·    511.292,00 € für Vermögensschäden
    ·    255.646,00 € für das Abhandenkommen von fremdenSchlüsseln/ Codekarten
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden, die mit der eigentlichen Bewachungstätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, Bedienung und Betreuung von Sonnenschutzeinrichtungen, Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen o. ä. Anlagen.

Alarmgaben mit privaten Fernsignaleinrichtungen über das öffentliche Fernsprechnetz bieten für die Herstellung der Verbindung über Übermittlung der Meldung keine höhere als die dem Fernsprechdienst eigene Sicherheit.

15. Geltendmachen von Haftungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich, spätestens zwei Werktage nach Eintritt des Schadens schriftlich geltend zu machen.

Schadenersatzaufwendungen, die dadurch entstehen, daß der Auftraggeber seiner unverzüglichen Meldepflicht nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

16. Loyalitätsklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinen Mitarbeiter der Fa. SAFETY , der in seinem Betrieb oder Objekt eingesetzt ist, während der Laufzeit und 6 Monate nach Ende der Wirksamkeit des Vertrages abzuwerben und für Aufgaben einzusetzen, die Gegenstand des Vertrages oder Auftrages sind bzw. waren.

Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe des 5fachen Betrages des Preises zu entrichten, welchen er für den letzten, vor dem Verstoß liegenden Kalendermonat auf Grund des Vertrages oder Auftrages schuldet.

17. Vertragsbeginn/Vertragsänderungen

Der Vertrag bzw. Auftrag ist für Fa. SAFETY vom Datum der Unterzeichnung des Auftraggebers oder Auftragnehmers an verbindlich bzw. vom Zeitpunkt der Übergabe des Auftragsduplikats an den Auftraggeber.

Jegliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages oder Auftrages bedürfen der Schriftform.

18. Vertragswirksamkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten, gelten die übrigen Bestimmungen. Die betreffende Rechtsunwirksame Bestimmung ist durch eine rechtswirksame zu ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

19. Gerichtsstand/Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz der Fa. SAFETY . Abweichend von dieser Gerichtsstandsvereinbarung ist die Fa. SAFETY auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.